§ 37 KVLG 1989 – Grundsatz |
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(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Leistungsaufwendungen für die in §
2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
- 1.
Beiträge nach den §§
44 und
45,
- 2.
für die in §
2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach §
249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
- 3.
den in den Beiträgen nach §
38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag
gedeckt sind.
(3) Die Zuschüsse nach §
4 Abs. 3 und §
59 Abs. 3 trägt der Bund.
(4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist §
221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.