Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach §
7 dieses Gesetzes oder nach §
10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestünde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. §
39 Abs. 2 gilt.