§ 43 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für besondere Personengruppen |
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(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach §
244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt §
42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt §
46 entsprechend.