§ 48 KVLG 1989 – Tragung der Beiträge durch Dritte |
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(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach §
42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach §
42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.
(2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach §
40 Abs. 1, §
42 Abs. 1 oder §
46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung zu zahlenden Beiträge.
(3) Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von §
228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach §
228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.
(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des §
43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach §
40 Absatz 5.
(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach §
39 Abs. 4.
(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt §
249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
(7) Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.