Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des §
3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach §
4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des §
4 Abs. 2 in Verbindung mit §
1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des §
4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt.