§ 51a LAnpG – Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder |
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(1) Die Ansprüche nach §
44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. §
49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen. §
49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des §
44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.