LAnpG
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.06.1990
Fundstelle:
GBl DDR I 1990, 642
GBl DDR I 1990, Nr 42, 642
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 52 LAnpG – Landpachtverhältnisse

(1) Für alle Pachtrechtsverhältnisse über land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten die §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) - Sonderdruck Nr. 1452 des Gesetzblattes -.
(2) Ist im Zeitraum gemäß § 51 der Bodeneigentümer nicht zum Abschluß des Pachtvertrages in der Lage, können vorübergehend zwischen der zuständigen Kreisbehörde und dem Nutzer die Bedingungen für die Bodennutzung vereinbart werden. Dem Eigentümer stehen hinsichtlich der Auflösung des Pachtverhältnisses mit der zuständigen Kreisbehörde sowie der Kündigung der Bodennutzung die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gemäß § 43 zu.