LTV
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.01.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328
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§ 7 LTV

(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.