§ 10 LuftPersV – Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen |
 |
(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des §
16 fortbestehen. In den Fällen des §
7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.
(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach §
110. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach §
125a anerkannten Stelle vorgenommen.