(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des §
1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§
10 und
20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; §
315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.