Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach §
8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt §
13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.