Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr nach §
31 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach §
32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
- 3.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach §
33.