(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.