MADG 2026
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.01.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
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§ 43 MADG 2026 – Exekutivkontrolle

(1) Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.
(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.