MADG 2026
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.01.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
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§ 54 MADG 2026 – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.