MarkenV 2004
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.05.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
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§ 10 MarkenV 2004 – Farbmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
(3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Fußnoten:
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 2 +++)