(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§
7 bis
12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des §
8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des §
6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.