MarkenV 2004
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.05.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
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§ 2 MarkenV 2004 – Form der Anmeldung

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.