MaschinenDG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz - MaschinenDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.12.2025
Fundstelle:
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§ 5 MaschinenDG – Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine

Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.