MautSysG 2014
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG 2014)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.12.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
MautSysG 2014 vollständig anzeigen

§ 8 MautSysG 2014 – Erhebung von Gebühren und Auslagen

Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. Die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 1 und die §§ 10 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwenden. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.