Für die Registrierung nach den §§
5 und
6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach §
7 Absatz 2 Satz 1 werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. Die §§
4 bis
6,
9 Absatz 1 und die §§
10 bis
21 des Bundesgebührengesetzes sind anzuwenden. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmt.