Genehmigungen nach §
12 können, soweit eine Erlaubnis nach §
4 noch nicht erteilt wurde, bis zum 1. April 2025 auf der Grundlage einer Erlaubnis nach §
3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (
BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (
BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, erteilt werden.