für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach §
34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach §
29 Absatz 2 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro jährlich; bei nicht von §
29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von §
30 für den jeweiligen Unterzählpunkt anzuwenden sein würden,