die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach §
6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach §
6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,