(2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus §
33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden.