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MetallbInstrmMAusbV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 1  Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasinstrumentenmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.