§ 8 MISSAufstV – Modul der Vertiefungsrichtung |
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(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§
5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.