(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
- 2.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
- 3.
dem Unternehmen
und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.