§ 84 MontanMitbestGErgGWO 2005 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten |
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(1) Für die Abstimmung sind die §§
14 bis
21 anzuwenden.
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
den Betriebswahlvorständen,
- 2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
- 3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),
- 4.
dem Unternehmen.
§
81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist §
45 entsprechend anzuwenden.