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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 2  Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten

In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.