§ 8 MüG 2021 – Marktüberwachungsmaßnahmen |
 |
(1) Für Produkte im Sinne des §
1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Auf Produkte im Sinne des §
1 Absatz 2 ist Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
(+++ § 8 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 +++)