MüG 2021
Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191
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§ 9 MüG 2021 – Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde können gegen jeden Wirtschaftsakteur und gegen jeden Aussteller gerichtet werden. Maßnahmen gegenüber anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.