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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 6  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

(1) (weggefallen)
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.