ÖkodesignG
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.06.2026
Fundstelle:
ÖkodesignG vollständig anzeigen

§ 16 ÖkodesignG – Ausstellen

Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
1.
diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
2.
erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.