dass das Ökodesign-Produkt
- a)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
- b)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der
Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird und