Ein Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer darf ein externes Netzteil nach der
Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EU) 2019/1782 in der Fassung vom 1. Oktober 2019 erfüllt sind. Die Übergangsregelungen der Artikel 8 und 9 der
Verordnung (EU) 2025/2052 in der Fassung vom 24. November 2025 sind zu beachten.