§ 3 Offshore-ArbZV – Arbeitszeit |
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(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§
3,
6 Absatz 2 und §
11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.