PAngV 2022
Preisangabenverordnung (PAngV 2022)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.11.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 G v. 19.10.2026 I Nr. 314 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
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§ 7 PAngV 2022 – Rückerstattbare Sicherheit

Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.