(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des §
651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels
250 §
1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.