Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§
2,
4 bis
8,
18 bis
20 und
21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des §
5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des §
5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung. Die Anzeige nach §
6a des Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung.