PaßG 1986
Passgesetz (PaßG 1986)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.04.1986
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
PaßG 1986 vollständig anzeigen

§ 15 PaßG 1986 – Pflichten des Inhabers

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
1.
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2.
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
4.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und
5.
im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist.