Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§
7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§
8), gegen die Untersagung der Ausreise (§
10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§
13) haben keine aufschiebende Wirkung.