PassV 2007
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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§ 12 PassV 2007 – Qualitätsstatistik

Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.