PassV 2007
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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§ 22 PassV 2007 – Gültigkeitsdauer des Passersatzes

Die Gültigkeitsdauer
1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder
2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.