PassV 2007
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert Art. 1 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
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§ 25 PassV 2007 – Gültigkeitsdauer

(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.