PAuswG
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.06.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
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§ 21a PAuswG – Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.