(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach §
18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.