(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist §
32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach §
43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§
21), die Beförderungspflicht (§
22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§
39) sowie über die Fahrpläne (§
40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§
43) ist §
13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.