PfandBG
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.05.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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§ 38 PfandBG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
2.
wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.