entgegen §
5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,