PfandBG
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.05.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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§ 39 PfandBG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
4.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
5.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
6.
entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.