PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.07.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
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§ 58 PflBG – Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend anzuwenden.